Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Collegium musicum Werdau"; er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V." führen.
Der Verein hat seinen Sitz in Werdau.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins „Collegium musicum Werdau" ist die Förderung von Kunst und Kultur durch gemeinsames Musizieren in einem sinfonischen Laienorchester; in regelmäßig stattfindenden Proben werden Werke erarbeitet, die in Konzerten aufgeführt werden. Der Satzungszweck wird zum einen durch Proben und Konzerte, zum anderen durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke des „Collegium musicum Werdau" verwirklicht.
Das „Collegium musicum Werdau" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben, die sich schriftlich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichten.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft ist in zwei Formen möglich:
Aktive Mitglieder sind Musiker, die unter Anerkennung dieser Satzung kontinuierlich Beiträge zur Verwirklichung des unter § 2 formulierten Zweckes des „Collegium musicum Werdau" und der damit verbundenen Aufgaben liefert. Sie können zur Deckung der Kosten, die aus der Ermöglichung des Proben- und Konzertbetriebes entstehen (künstlerische Leitung, Mietkosten für Proben- und Konzertraum, u. ä.) herangezogen werden, wenn die Einnahmen aus Spenden, Gagen, Förderung und weiteren Zuwendungen nicht zur Kostendeckung ausreichen. Dieser Beitrag soll den Jahresbeitrag von 200 € nicht übersteigen.
Passive Mitglieder unterstützen das „Collegium musicum Werdau" durch ihren Mitgliedsbeitrag, Spenden und ideelle Leistungen.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat; passive Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie mehr als sechs Monate mit der Zahlung ihrer Mitgliederbeiträge im Rückstand sind und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht einzahlen. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Dem Vorstand des Vereins obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Mitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder (Anzahl) legt die Mitgliederversammlung durch Beschluss fest. Dieser Beschluss ist in der Mitgliederversammlung zu fassen, in welcher im Zusammenhang mit dem Ablauf der Amtszeit des Vorstands eine Vorstandswahl Gegenstand der Tagesordnung ist. Eine Erhöhung der Anzahl bis zum vorgenannten Umfang und eine entsprechende Vorstandswahl kann Gegenstand jeder Mitgliederversammlung sein. Die so gewählten Vorstandsmitglieder teilen aber die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zum Ablauf der Wahlperiode in den Vorstand zu wählen (Kooptation). Eine Herabsetzung der Anzahl der Vorstandsmitglieder ist außerhalb des Ablaufs der Amtszeit des Vorstands nur zulässig, wenn ein Vorstandsamt erloschen und eine Kooptation nicht erfolgt ist.
Die Mitglieder des Vorstands versehen folgende Ämter: das Amt des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassenwarts und des Protokollführers. Mehrere Ämter können durch ein Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in einem Wahlakt gewählt. Dabei hat jedes Vereinsmitglied so viel Stimmen, wie gemäß Absatz 3. als Anzahl der Vorstandsmitglieder beschlossen wurde. Die Stimmen können nicht kumuliert werden. Diejenigen Vorstandsbewerber im Umfang der durch Beschluss festgesetzten Anzahl, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen, sind gewählt. Sie führen sodann eine konstituierende Vorstandssitzung durch, in welcher die Vorstandsämter gemäß Abs. 4. zugeordnet werden; die Zuordnung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstands geändert werden. Hierbei wird nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit verfahren.

§ 8 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der/die Vorsitzende des Vorstands – und im Falle seiner/ihrer Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden – beruft die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
Der Vorstand ist einzuberufen, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderung der Satzung
b. Auflösung des Vereins
c. Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
e. Entlastung des Vorstandes
f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Förderverein der Kreismusikschule „Clara Wieck" Werdau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.